BGH: Kauf- und Schadenersatzrechtlicher Grundsatz bestätigt

03.05.2021 – 17:40 Uhr

„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können weiterhin verlangt werden

Einen kaufvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Sache kann man nach wie vor „fiktiv“, das heißt anhand der voraussichtlichen Kosten berechnen, ohne dass der Käufer die Kosten für die Mängelbeseitigung schon bezahlt haben muss.

Anspruch auf Schadenersatz

Schadenersatz kann aus den verschiedensten Gründen geschuldet sein. Zum Beispiel auf Grund Verkehrsunfalls, im Zusammenhang mit Miet-, Dienst-, oder Kaufverträgen sowie aus vielen, vielen anderen Gründen. Ein tatsächlicher Schaden ist stets eine der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches. Meist besteht der Schaden in den Reparatur- oder Neuanschaffungskosten, in der bleibenden Wertminderung nach der Reparatur, oder den Heilbehandlungskosten bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.

Doch schuldet der Schädiger nicht nur die Erstattung der Kosten, die bereits entstanden sind und vom Geschädigten bezahlt wurden. Vielmehr hat der Schädiger den Geschädigten meist auch von zukünftig entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem schädigenden Verhalten freizustellen. Bei Verkehrsunfällen z.B. kann der Schadenausgleich auch „fiktiv“ auf Grund eines Schadensgutachtens erfolgen. Der Schädiger hat sodann den Betrag zu zahlen, den das Gutachten für die Wiederherstellung des vorigen Zustandes (vor dem Schaden) veranschlagt hat. Der Geschädigte ist im Nachhinein hier auch nicht verpflichtet, den Schaden reparieren zu lassen.

Bestätigung durch BGH Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19:

Diesen allgemeinen Grundsatz (gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung) hat nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus März 2021 erneut bekräftigt.

Der Käufer erwarb hier von dem Verkäufer im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung. Wegen aufgetretener Feuchtigkeit an der Schlafzimmerwand verlangte der Käufer vom Verkäufer zunächst unter Fristsetzung außergerichtlich die Beseitigung des Mangels. Der Verkäufer weigerte sich jedoch. Mit der Klage verlange der Käufer von dem Verkäufer die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 7.972,68 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten; ferner soll gerichtlich festgestellt werden, dass der Verkäufer weitere Schäden ersetzen muss.

Die Instanzgerichte gaben dem Käufer recht, was der BGH später nochmal bestätigte. Danach kann der Käufer im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Eine Ausnahme gilt nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer, die – wie auch im Delikts- und Werkvertragsrecht zuvor bereits üblich – nur ersetzt werden muss, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Anders ist es jedoch im Werkvertrags- und Architektenvertragsrecht. Diesbezüglich hat der V. Zivilsenat mit Entscheidung vom 13. März 2020 (V ZR 33/19) die damalige, gleichlaufende Rechtsprechung wegen Besonderheiten des Rechtsgebietes (insbesondere Vorschussrecht des Werkerstellers) aufgehoben.

Fazit:

Schuldet jemand Schadenersatz, z.B. auf Grund unerlaubter Handlung oder wegen mangelhafter Kaufsache, sind meist bereits die voraussichtlichen Kosten der Schadenbeseitigung zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob man den Schaden tatsächlich beseitigen lässt.

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