Transparenzregister wird zum Vollregister

21.07.2021 – 17:00 Uhr

Erneute Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG) zum 01.08.2021 – insbesondere Ausbau des Transparenzregisters zum Vollregister, lange Übergangsfristen

Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister:

Im Rahmen der Umsetzung der verschiedenen EU-Gelwäsche-Richtlinien wurde zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erstmals zum 01.10.2017 das sog. Transparenzregister eingeführt. In diesem müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von u.a. Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen und Vereinen zugänglich gemacht werden. Die transparenzpflichtigen Einheiten sind hiernach verpflichtet, die Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen“. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet und mit Geldbußen von bis zu EUR 100.000 belegt werden.

Tatsächliche und fiktiv wirtschaftlich Berechtigte:

Wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 1 GWG kann nur eine natürliche Person sein. Gesellschaften gleich welcher Rechtsform sind niemals als wirtschaftliche Berechtigte im Transparenzregister zu nennen. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt allgemein diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die transparenzpflichtige Einheit letztlich steht. Werden die Anteile einer Gesellschaft wiederum durch eine andere Gesellschaft gehalten, ist jeweils zu prüfen, welche natürliche Person an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt ist. Die Prüfung wird solange fortgesetzt, bis eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt wurde oder festgestellt wurde, dass es bei der Gesellschaft keinen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Gesetzes gibt. Die Angaben bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten umfassen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeiten. Nach § 3 Absatz Satz 1 GWG zählt eine natürliche Person zu den wirtschaftlich Berechtigten, wenn diese unmittelbar oder mittelbar

– mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,

-mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder

-auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Ist der Komplementär einer KG eine natürliche Person oder wird die Komplementär-GmbH von einer natürlichen Person im oben beschriebenen Sinne beherrscht, ist diese natürliche Person in der Regel als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter anzusehen. Nur wenn keine natürliche Person ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners (fiktiv wirtschaftlich Berechtigte), § 3 Absatz 2 Satz 5 GWG.

Erweiterung des Transparenzregisters zum Vollregister / Wegfall der sog. „Meldefiktion“:

Bisher war das Transparenzregister kein vollwertiges öffentliches Register, wie beispielsweise das Handelsregister. Insbesondere wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den elektronisch abrufbaren öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister etc.) zu erkennen waren, sah § 20 Absatz 3 GwG vor, dass eine zusätzliche Meldung zum Transparenzregister nicht mehr nötig sei. Die Meldung wurde in diesen Fällen also „fingiert“.

Zum 01.08.2021 erfolgt nun eine weitere Änderung des GwGInsbesondere entfällt die oben beschriebene – noch bis zum 31.07.2021 geltende – Meldefiktion des § 20 Absatz 3 GwG ersatzlos.

Dies wird zur Folge haben, dass künftig alle wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (GmbH, AG, etc.) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, OHG) nun – völlig unabhängig von den jeweiligen Eintragungen in anderen Registern – zum Transparenzregister gemeldet werden müssen.

Mithin sind sämtliche Gesellschaften in Form der GmbH, UG und AG sowie auch KG, GmbH & Co. KG und OHG in das Transparenzregister einzutragen. Dies gilt nunmehr auch für die „Ein-Mann-GmbH & Co. KG“, die zuvor ebenfalls noch unter die Meldefiktion fiel.

Für Vereine gilt ab 01.08.2021 eine Ausnahme gemäß dem neu eingefügten § 20a GwG. Für eingetragene Vereine nach § 21 BGB erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten selbst eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung bedarf. Ein Grund hierfür ist, dass eingetragene Vereine in der Regel keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten haben. Solange also alle Eintragungen unverzüglich zum Vereinsregister angemeldet werden und der Verein keine tatsächlich wirtschaftlichen Berechtigten hat, besteht bei eingetragenen Vereinen kein Handlungsbedarf.

Nach der GwG-Änderung zum 01.08.2021 nicht eintragungspflichtig bleiben (vorerst) Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da das GwG (bisher) nur eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, Partnerschaftsgesellschaft) adressiert. Mittlerweile steht jedoch im Rahmen der Modernisierung des Gesellschaftsrechtes (MoPeG) die nächste Änderung des Transparenzregisterrechts ins Haus (Stichwort neues „Gesellschaftsregister“), welche dann letztendlich auch (bis auf wenige Ausnahmen) die Eintragungspflicht der GbR zur Folge haben wird.

Übergangsfristen für die Neuregelung:

Für die Unternehmen, die nicht bereits nach voriger Regelung eintragungspflichtig waren, gelten jedoch erhebliche Übergangsfristen. Unternehmen in der Rechtsform der AG, SE und KGaA wird wenigstens eine Übergangsfrist bis spätestens 31.03.2022 gewährt. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, UG, Genossenschaft oder Partnerschaft müssen die Eintragung spätestens bis zum 30.06.2022, Unternehmen in der Rechtsform der (GmbH & Co.) KG, OHG sowie in allen übrigen Rechtsformen spätestens bis zum 31.12.2022 vornehmen. 

Fazit:

Die aktuelle Gesetzeslage im Bereich Geldwäscheprävention ist momentan im ständigen Fluss und ändert sich laufend. Mit Blick auf die empfindlichen Bußgelder im Falle der Missachtung der gesetzlichen Obliegenheiten, sollte die aktuelle Gesetzeslage daher aufmerksam verfolgt werden. Zwar gewährt der Gesetzgeber erhebliche Übergangsfristen, weshalb (noch) kein dringender Handlungsbedarf besteht. Je eher man die Meldung vornimmt, desto geringer ist jedoch die Gefahr, dass die Umsetzungsfrist in der Hektik des Tagesgeschäftes untergeht, was – wie beschrieben – zur Festsetzung empfindlicher Bußgelder führen kann. Bei Unsicherheiten über Eintragungspflichten zum Transparenzregister und den entsprechenden Übergangsfristen, zögern Sie nicht, mich anzusprechen.