Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes

16.09.2021 – 22:44 Uhr

Neuregelungen, bekannte Gesichter und Handlungsbedarf für Unternehmen

Die lange herbeigesehnte Reform des Personengesellschaftsrechtes (MoPeG) ist am 10.08.2021 verkündet worden. Einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ggf. bestehenden Handlungsbedarf habe ich in diesem Beitrag zusammengestellt:

Allgemein kann man sagen, dass mit der Reform überwiegend nur die zum Personengesellschaftsrecht bereits durch Rechtsprechung und Praxis entwickelten Grundsätze in Gesetzesform „gegossen“ wurden. Tatsächliche Änderungen hat dies in der Praxis insoweit also nicht zur Folge. Einige interessante Neuerungen sind jedoch sehr wohl zu beachten.

Tatsächlich neu ist die zukünftig erstmals bestehende Möglichkeit  für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sich (wie die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG) in einem Register eintragen zu lassen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wobei es doch in der Praxis (oft) zu Konstellationen kommen wird, aus denen eine Eintragungspflicht für die jeweilige GbR folgt. Nach der Neufassung von § 47 Grundbuchordnung (GBO) soll nämlich zukünftig eine Eintragung der GbR als Eigentümerin ins Grundbuch nur noch erfolgen, wenn die GbRs im Gesellschaftsregister registriert sind. Dies gilt gleichermaßen für Ersteintragungen und nachträgliche Änderungen, weshalb die Neufassung der GBO – jedenfalls für solche GbRs, die Grundstücke halten, über kurz oder lang – eine Eintragungspflicht durch die Hintertür bewirkt.

Gleiches gilt für andere in öffentlichen Registern eingetragenen Rechte, zB dem Handelsregister. Hält eine GbR daher Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften (zB GmbH, AG), Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Partnerschaftsgesellschaften kann es ebenso wie bei Grundstücks-GbRs zu einer Eintragungspflicht durch die Hintertür kommen. Dies spätestens beim nächsten Gesellschafterwechsel durch Verkauf, Kündigung oder Tod oder bei Veräußerung sowie bei Erwerb einer Beteiligung oder einer Immobilie.

Die eingetragene GbR hat nach Eintragung den Zusatz „eGbR“ zu führen. Die Eintragung hat verschiedene positive Folgen (z.B. erhöhte Umwandlungsfähigkeit) aber auch negative Folgen (z.B. Publizität, Transparenzregisterpflicht), weshalb die Vor- und Nachteile einer Eintragung gut abgewogen werden sollten.

Da das MoPeG zum 01.01.2024 in Kraft tritt, haben die Unternehmen nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2023 Zeit, sich auf die Rechtsänderungen einzustellen.

Für jeden Inhaber eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft – sei er vollumfänglich persönlich oder auch nur beschränkt haftender Gesellschafter – stellt sich ab sofort also die Frage, ob in der eigenen Gesellschaft bis zum 31.12.2023 oder ab dem 01.01.2024 Handlungsbedarf besteht.

Bis zum 31.12.2023 ist beispielsweise für die Gesellschafter von GbRs, OHG und KG zu prüfen, ob eine Überarbeitung der bestehenden Gesellschaftsverträge notwendig ist, weil z.B. vertraglich von der neuen Gesetzeslage abgewichen werden soll.

Mit Blick auf die Änderung der GBO (s.o.) ist bei GbRs mit Grundstücksbesitz und/oder sonstigen insbesondere im Grundbuch eingetragenen Rechten zu prüfen, ob alle Grundbücher auf dem neusten Stand sind. Absehbare Gesellschafter-Wechsel sollten vor dem 31.12.2023 ins Grundbuch eingetragen werden, um nicht ungewollt in die Eintragungspflicht zum Gesellschaftsregister und damit auch zum Transparenzregister zu „rutschen“.

Auch hinsichtlich der Familiengesellschaften (soweit als GbR organisiert) sind – insbesondere mit Blick auf die gewünschte oder eher ungewünschte Publizität/Transparenz der Gesellschaft ggf. Umstrukturierungen zu prüfen.

Ab dem 01.01.2024 können sich Zusammenschlüsse der Freien Berufe (insbesondere Rechtsanwälte) erstmals als Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) ins Handelsregister eintragen lassen. Mit Blick auf die Neueinführung der eGbR bietet eine Rechtsanwalts OHG nicht viele Vorteile, wohingegen eine (GmbH & Co.) KG doch ihre Vorzüge haben kann. Die Rechtsanwälte können sich nach der Neufassung erstmals ernsthaft mit dieser Möglichkeit befassen, obgleich das Gesetz hier die konkreten Regelungen den Berufsordnungsgebern überlässt, weshalb die jeweiligen Berufsgruppen erst auf die konkrete Umsetzung durch die entsprechende Selbstorganisationseinheit warten mussten, was aber nunmehr bereits erfolgt ist.

Wie oben angedeutet, müssen ab dem 01.01.2024 alle GbRs mit Grundstücksbesitz und/oder sonstigen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten vor Eintragung der ersten im Register eintragungspflichtigen Rechtsänderung im neuen Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Unabhängig davon werden die Gesellschafter alle bestehenden und neu zu gründenden GbRs prüfen müssen, ob die Gesellschaft im neu eingeführten Gesellschaftsregister eingetragen werden sollte.

Im Rahmen des MoPeG wurde auch (wieder einmal) das Geldwäschegesetz (GwG) verschärft. Eine eingetragene GbR (eGbR) hat ab dem 01.01.2024 ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen. Auch dieser Aspekt ist bei der Entscheidung über die Eintragung einer GbR zum Gesellschaftsregister einzuberechnen.

Ab dem 01.01.2024 wird auch die Umwandlungsfähigkeit der (eingetragenen) GbR erweitert. Die eGbR wird im Sinne des Umwandlungsgesetzes umwandlungsfähig sein. Steht eine Umwandlung einer GbR an, kann dies (eleganter als zuvor) durch den kurzen Zwischenschritt über die eGbR bewerkstelligt werden, sodass (im Gegensatz zu vorher) die „Klaviatur“ des Umwandlungsgesetzes auch im Rahmen der Umwandlung der GbR „bespielt“ werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die reine Absicht, die Vorzüge des Umwandlungsgesetzes „irgendwann vielleicht“ in Anspruch nehmen zu wollen, kein Argument dafür sein kann, die Eintragung als eGbR frühzeitig vorzunehmen.

Fazit:

Die Gesetzes-Änderungen durch das MoPeG sind umfangreich und vielfältig, ändern aber oft nur wenig oder gar nichts im Vergleich zur bereits zuvor gelebten Praxis der Rechtsprechung, Literatur und Vertragsgestaltung. Einige Änderungen – insbesondere die Möglichkeit der Registrierung der GbR im neu geschaffenen Gesellschaftsregister vermag jedoch einige „Wellen zu schlagen“. Gesellschafter von Personengesellschaften sind nun aufgerufen, ggf. bestehenden konkreten Handlungsbedarf zu erkennen und entsprechend tätig zu werden.

Sollten Sie unsicher sein, ob für Ihr Unternehmen in diesem Rahmen Handlungsbedarf besteht, sprechen Sie mich gerne an.