Ungenauigkeiten im Testament können ungewollte Folgen haben!

19.04.2021 – 13:15 Uhr

Die Bezeichnungen der Begünstigten in einem Testament oder einer letztwilligen Verfügung sollten sorgsam und präzise gewählt werden. Sonst droht u.a. eine ungewollte Enterbung!

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.11.2020 – 3 Wx 198/20) entschied, dass mit der Bezeichnung „die Kinder“ als Begünstigte im Testament nur diejenigen Abkömmlinge gemeint sind, die zur Zeit der Testamentserrichtung im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben.

Bei der Auslegung des Testamentes kommt es zwar entscheidend auf den wahren Willen der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserstellung an. Je ungenauer die Formulierung im Testament oder der letztwilligen Verfügung ist, desto mehr „Spielraum“ wird dem Gericht am Ende gelassen, wenn es über Streitigkeiten der potenziellen Erben zu entscheiden hat.

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Auslegung eines gemeinsamen Testamentes eines Ehepaares einer Patchwork-Familie. Der Ehemann brachte eine Tochter und die Ehefrau zwei Kinder mit in die Ehe. Nur die Kinder der Ehefrau lebten mit im Haushalt des Ehepaares, zur Tochter des Ehemannes bestand nur wenig Kontakt.

Im gemeinsamen Testament der Eheleute setzten sich diese gegenseitig zu Erben ein, als Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten wurde im Testament die Bezeichnung „die Kinder“ verwendet, ohne die als Erben eingesetzten Personen genau zu bezeichnen.

Das OLG Düsseldorf hatte folgend zu entscheiden, ob die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht im Haushalt der Ehegatten lebende Tochter des Ehemanns auch als Erbin eingesetzt sei, oder durch das Testament quasi „enterbt“ wurde, also nichts bekommen sollte.

Das OLG entschied sich nach den Umständen des Einzelfalls dafür, dass die Tochter des Ehemannes nach dem Willen der Erblasser leer ausgehen sollte.

Fazit: Es ist immer besser, seine letztwillige Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) unmissverständlich zu fassen. Bei ungenauen Formulierungen besteht die Gefahr, dass es zu einem Ergebnis führt, welches zumindest einer der Erblasser nicht gewollt hat (ggf. sogar unbewusste Enterbung). Beispielsweise wäre es im vorliegenden Fall klarer gewesen, wenn die Ehegatten die Kinder, die Erben werden sollten, mit Namen benannt hätten, ggf. mit dem klarstellenden Zusatz, dass bei Vorversterben der benannten Erben, deren Abkömmlinge statt derer Erben werden sollen. Letztwillige Verfügungen sind also fehleranfällig und sollten daher nicht ohne vorige Rechtsberatung errichten werden.