Verbraucher-Widerrufsrechte und AGB-Regelungen

07.06.2021 – 18:04 Uhr

Hauptvertragsinhalt kann nicht durch AGB-Regelungen modifiziert werden

Gesetzliches Widerrufsrecht

Ein gesetzliches Widerrufrecht gibt es nicht bei allen Verträgen. Nur bei Verträgen, die in den §§ 355-361 BGB näher beschrieben sind. Geht man beispielsweise in einen Elektronik-Handel und kauft sich einen Fernseher, hat man kein Widerrufsrecht, sondern nur die gesetzlichen Mängelrechte und ggf. – wenn der Händler solche Rechte seinen Kunden zusätzlich vertraglich einräumt – eine Garantie oder eben ein 14-tägiges Rückgaberecht. Letzteres wird aber vom Händler höchstens freiwillig eingeräumt. Ein Recht darauf hat ein Kunde nicht.

Anders ist dies in Fällen, in denen das gesetzliche Widerrufsrecht gilt. In solchen Fällen wird der Verbraucher besonders geschützt, weil er die Ware nicht vorher in Augenschein nehmen kann, oder weil er in seiner Entscheidungsfreiheit allgemein eingeschränkt ist (Stichwort „Überrumpelungsgefahr“). Beispiele für ein gesetzliches Widerrufsrecht sind z.B. das Haustürgeschäft (bei Abschließen eines Vertrages in einer Situation, in der man normal nicht damit rechnen muss, in ein Verkaufsgespräch verwickelt zu werden) oder das Fernabsatzgeschäft (Vertragsschluss über Internet, Telefon oder ähnliche Mittel).

Der Unternehmer muss über ein bestehendes Widerrufsrecht in ausreichender Form belehren, sonst erweitern sich die Rechte zum Widerruf – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – noch über das normale Maß hinaus.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Doch das Gesetz enthält in besonderen Fällen auch Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Z.B. kann sich ein Käufer von verderblicher Ware (z.B. Obst und Gemüse) nicht auf das 14-tägige Widerrufsrecht berufen. Dies wäre mit Blick auf die Interessen des Unternehmers unsachgemäß, da die Ware schneller verdirbt als das Widerrufsrecht laufen würde. Ausnahmen gibt es z.B. u.U. auch bei Software oder auch wenn der Verbraucher zustimmt, dass mit der vereinbarten Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und die Leistung im Zeitpunkt des Widerrufes bereits vollständig erfüllt wurde.

Aktuelle Entscheidung des BGH

Zu letzterem Fall hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob ein Partnervermittlungsvertrag wirksam widerrufen worden war und der Verbraucher Anspruch auf Erstattung der vereinbarten EUR 8.330,00 hatte.

Die betroffene Dame schloss in ihrer Wohnung einen Partnervermittlungsvertrag ab und wurde ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht (Stichwort „Haustürgeschäft“ (s.o.) belehrt.

In den Vertragsunterlagen war unter anderem bestimmt, dass der Unternehmer als „Hauptleistung“ 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 % und auf die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% des Honorars entfallen. Außerdem unterzeichnete die über ihr Widerrufsrecht belehrte Verbraucherin eine Erklärung, sie wünsche ausdrücklich, dass der Unternehmer mit seiner Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne; ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens des Unternehmers vollständig erfüllt sei.

Am selben Tag übermittelte der Unternehmer der Verbraucherin drei Kontakte, die dieser jedoch nicht zusagten. Die Verbraucherin „kündigte“ daraufhin nach einer Woche den Vertrag, worin nach verständiger Auslegung die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechtes zu sehen war.

Der Unternehmer machte geltend, das Partnerdepot erstellt und damit seine Leistung vollständig erbracht zu haben. Wäre die vollständige Erbringung der Hauptleistung gegeben, wäre das Widerrufsrecht an dieser Stelle bereits ausgeschlossen gewesen.

Der BGH gab der Verbraucherin Recht und verurteilte den Unternehmer zur überwiegenden Rückzahlung des Vermittlungshonorars.

Die Verbraucherin kann den Großteil des an den Unternehmer geleisteten Betrags zurückverlangen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des wirksamen Widerrufs eines Verbrauchervertrags die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Parteien hatten einen widerruflichen Verbrauchervertrag geschlossen. Der von der Verbraucherin erklärte Widerruf war wirksam.

Das Widerrufsrecht der Verbraucherin war nicht ausgeschlossen, weil der Unternehmer zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung seine Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hatte. Dies hätte erfordert, dass er jedenfalls seine Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt hätte. Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, ist entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dasjenige, was die Verbraucherin mit dem Vertrag erlangen wollte, hat sie nicht erhalten.

Die Erstellung des Partnerdepots war nicht (ausschließliche) Hauptleistungspflicht des Unternehmers. Vielmehr ist für den Kunden des Unternehmers allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung hatte der Unternehmer zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht.

Aus den AGB ergibt sich auch nichts Anderes. Zwar regelten die AGB, dass die Hauptleistungspflicht in der „Erstellung des Partnerdepots“ bestehe. Dies geht jedoch an der Realität vorbei. Daher ist diese Bestimmung wegen Verstoß gegen das AGB-Recht unwirksam, denn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der eigentliche Vertragsgegenstand nicht verändert oder abweichend von den Tatsachen definiert werden.

Wertersatz für Teilleistung

Grundsätzlich ist es aber möglich, dass der Unternehmer einen Wertersatzanspruch für erbrachte Teilleistungen hat. Für die Berechnung dieses Wertersatzes ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgeblich, weil das Widerrufsrecht auf der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher beruhen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Oktober 2020 ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Der Unternehmer hatte ein Honorar von EUR 8.330,00 für 21 Partnervorschläge berechnet. Nur drei der Vorschläge wurden erbracht. Die Vorinstanz hatte den anteiligen Wert der drei Vorschläge mit EUR 1.191,00 beziffert. Laut BGH hat der Unternehmer jedenfalls keinen Anspruch, der den von der Vorinstand ermittelten Betrag übersteigt. Selbst hat der BGH den tatsächlichen Wertersatz jedoch nicht berechnet. Dies war mit Blick auf den Prozess auch nicht nötig, da die Verbraucherin gegen den Abzug des Wertersatzes keine Anschlussrevision erhoben hatte.

Fazit

Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht ist der Verbraucher sehr weitreichend geschützt. Es gibt allerdings auch „Stolpersteine“, durch die er sein eigentlich bestehendes Widerrufsrecht verlieren kann. Der Unternehmer kann jedoch jedenfalls nicht einfach „stillschweigend“ in seinen AGB den Hauptzweck des Vertrages beliebig festlegen und sich dadurch den Ausschluss des Widerrufsrechts derart selbst „konstruieren“. Sind Sie unsicher, wann welche Rechte im konkreten Fall bestehen und wie und wann sie am besten geltend gemacht werden sollten, ist die Beratung durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ratsam. Jedenfalls ist zu raten, dass man den Rechnungsbetrag im Zweifel zunächst nicht zahlen sollte, wenn man mit dem Gedanken der Ausübung eines Widerrufsrechtes spielt. Denn das Geld nicht zu zahlen ist meist nicht so aufwendig, als es wieder zurückzubekommen.

E-Bay & Co – Rechtssicherheit im Internet, insbesondere im privaten und gewerblichen Online-Handel

23.06.2021 – 16:16 Uhr

Online-Verkaufsplattformen machen den überregionalen Verkauf von gebrauchten und neuen Waren leichter. Allerdings gibt es auch einige rechtliche „Fallstricke“ und Besonderheiten, die jeder Nutzer kennen sollte.

Allgemeines:

Online-Plattformen prägen unser Leben mittlerweile in sehr vielen Bereichen. Ob Soziale Netzwerke, Terminverwaltung, Online-Shopping, Handy-Apps für jede Gelegenheit; das Internet hält viele mehr oder weniger nützliche Anwendungen für fast alle Lebenslagen bereit, die ihren Nutzern „das Leben erleichtern“ sollen.

Doch immer, wenn man eine Aufgabe einem anderen Menschen oder hier vielfach sogar einem Algorithmus anvertraut, sollte man die Umstände, Voraussetzungen und vor allem die Risiken kennen. Dies gilt insbesondere für die rechtliche Einordnung.

Im Zusammenhang mit dem Internet ist durch die neuere Gesetzgebung im Moment insbesondere der Datenschutz von personenbezogenen Daten in aller Munde, der jedem Nutzer heutzutage ständig im Internet begegnet. Auch auf Sozialen Netzwerken geht es aus rechtlicher Sicht vornehmlich um Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, etc.

Auch der Online-Handel hat unsere Gesellschaft erheblich geprägt. Man kann fast alles online bestellten, von Aktenordnern über Computerzubehör, Kunstgegenstände und Lebensmittel bis zu Zahnpasta ist alles erhältlich. Oft bieten auch Private online an. Ob das neue aber ungeliebte Weihnachtsgeschenk oder gebrauchte Dinge aus dem Privatbesitz, die nicht mehr benötigt werden.

Für Letzteres ist E-Bay eine häufige Anlaufstelle. Doch es gibt auf E-Bay auch gewerbliche Verkäufer. Es stellt sich also die Frage, wann man noch Privatverkäufer ist, und ab wann man schon als gewerblicher Händler gilt. Dazu kommen weitere Fragen: Wie funktioniert das mit dem Vertragsschluss? Muss ich als gewerblicher Händler auf jeden Fall Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen? Was ist mit der Gewährleistung, was mit Garantien, was mit Widerrufsrechten, oder was tun, wenn das höchste Gebot dem Verkäufer zu niedrig ist?  Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick über die angeschnittenen Fragestellungen bieten, erhebt aber natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei konkreten Fragen können die allgemeinen rechtlichen Hinweise der Online-Plattform (wie zB bei E-Bay) eine erste Einschätzung liefern. Diese bieten jedoch keine „Patentlösungen“. Bei verbleibenden Unsicherheiten sollte jedoch stets der Anwalt des Vertrauens befragt werden.

Privatverkäufer oder Gewerblicher Händler:

E-Bay bietet zwei Arten von Accounts (Mitgliedskonten) an. Private und gewerbliche Konten. Der Nutzer muss sich also entscheiden, in welchem Rahmen er anbieten möchte. Als gewerblicher Nutzer sind viel mehr Formalien zu beachten. Im Zweifel bedarf es – um nur einige Beispiele zu nennen – einer Widerrufsbelehrung in den Online-Angeboten, die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden, unter Umständen ist dem Kunden Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen und es bedarf einer steuerlichen Erklärung der gewerblichen Tätigkeit. Als gewerblicher Händler muss man über dies – jedenfalls soweit man die Kriterien der Kaufmannseigenschaft erfüllt – weitere Besonderheiten des Handelsgesetzbuches (HGB), wie zB die Grundsätze des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder der Rügeobliegenheiten beachten.

Ob man als E-Bay-Verkäufer als Gewerbetreibender (Unternehmer) oder als Privat-Verkäufer (Verbraucher) anzusehen ist, entscheidet sich jedenfalls nicht daran, wie man sich in der Angebotsbeschreibung selbst bezeichnet. Sätze wie „Ich bin Privatverkäufer und verkaufe unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ sind bereits IN MEHRERER HINSICHT PROBLEMATISCH! Wenn der Anbieter (1) nach den gesetzlichen Kriterien Unternehmer ist, hilft die Behauptung, Privatverkäufer zu sein, in der rechtlichen Auseinandersetzung nicht. (2) ist der o.g. Beispiel-Satz hinsichtlich des Ausschlusses der Gewährleistung zu knapp gehalten und vollumfänglich unwirksam, wie im weiteren Verlauf dieses Artikels noch ausgeführt wird.

Verbraucher ist nach § 13 BGB diejenige natürliche Person (Mensch), die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Ob es sich hierbei um die Haupteinnahmequelle oder nur eine Nebentätigkeit handelt, ist ohne Belang für die Unterscheidung.

Unternehmer ist nach § 14 BGB diejenige natürliche Person (Mensch) oder juristische Person (zB UG, GmbH oder AG) oder rechtsfähige Personengesellschaft (zB GbR, OHG, KG), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Wenn der E-Bay Nutzer also das Mitgliedskonto im Namen seines Unternehmens eröffnet, ist klar, dass eine gewerbliche Tätigkeit erfolgen soll. Denn ein Verbraucher kann nur eine natürliche Person sein.

Unternehmer kann aber auch eine natürliche Person sein (sog. Einzelunternehmer). Bei natürlichen Personen ist die Unterscheidung also schwieriger und muss im Einzelfall entschieden werden. Hier arbeitet die ständige Rechtsprechung mit Indizien des Einzelfalls, wie Häufigkeit der abgeschlossenen Geschäfte, Art der veräußerten Waren, Jahresumsatz, Grad der Professionalität beim Angebot. Werden nur gelegentlich Artikel eingestellt, nur gebrauchte Artikel angeboten, die ihrer Art nach nicht ähnlich sind, spricht dies deutlich für eine Verbrauchereigenschaft und damit für einen Privatverkäufer. Werden jedoch im Gegenteil dauerhaft gleichartige Neu-Waren in großen Mengen angeboten und damit ein nicht unerheblicher Jahresumsatz erzielt, ist klar, dass es sich um einen gewerblichen Anbieter handelt. Alles zwischen diesen beiden Extremen muss im konkreten Fall geprüft werden. Bei Unsicherheiten ist zu empfehlen, sich an den Anwalt des Vertrauens zu wenden.

Vertragsschluss:

Der Vertragsschluss (meistens Kaufvertrag) im Online-Rechtsverkehr folgt denselben Grundsätzen wie jeder Vertragsschluss. Voraussetzung sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die in Bezug zu einander abgegeben wurden. Schriftform ist nicht unbedingt erforderlich.

Bei einer E-Bay-Auktion handelt es sich nicht um eine Auktion (mit Zuschlag) im Rechtssinne, sondern um einen ganz normalen Kaufvertrag. Der Bieter unterbreitet mit seinem Gebot ein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages zu seinem Höchstgebot. Wird er überboten, erlischt das Angebot. Ist er Höchstbietender im Zeitpunkt des Ablaufs des Auktions-Zeitraums, kommt der Kaufvertrag automatisch mit dem Höchstbietenden zustande, da der Verkäufer mit dem Einstellen einer E-Bay-Auktion bereits verbindlich erklärt hat, dass er das Angebot des Höchstbietenden im Zeitpunkt des Auktionsendes annimmt. Empfindet der Verkäufer das Höchstgebot am Ende der Auktion als zu niedrig, bleibt ihm keine rechtliche Möglichkeit, den bereits geschlossenen Vertrag aus diesem Grund zu lösen und die Leistung zu verweigern.  Es besteht nur noch die Möglichkeit, (1) den Käufer zu bitten, vom Vertrag freiwillig Abstand zu nehmen (Auflösungsvereinbarung) oder (2) die Vertragserfüllung schlicht zu verweigern und darauf zu spekulieren, dass der Käufer keine rechtlichen Schritte einleitet und die Sache auf sich beruhen lässt, bzw. selbst vom Kaufvertrag zurücktritt. Die Möglichkeiten zur rechtmäßigen Leistungsverweigerung aus anderen Gründen (zB wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung) bleiben jedoch auch hier bestehen.

Bei einer Sofortkauf-Option kommt der Vertrag automatisch mit demjenigen zustande, der die Sofortkauf-Option ausübt.

In einem normalen eigenen Online-Shop des Verkäufers unterbreitet der Käufer ebenfalls ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Dieses muss der Verkäufer jedoch (im Gegensatz zu E-Bay) ausdrücklich oder stillschweigend durch Lieferung/Rechnungstellung annehmen. Als Annahme ist jedoch nicht bereits die automatische Eingangsbestätigung des Online-Shops anzusehen.

Die Art des Vertragsschlusses ist unabhängig davon, ob der Verkäufer privat oder gewerblich verkauft.

Umsatzsteuerpflicht bei Gewerbetreibenden:

Gewerbetreibende sind grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Umsatzsteuer an den Kunden zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig können Sie die Umsatzsteuer, die ihnen von anderen Unternehmen für Güter und Dienstleistungen berechnet wurde, die der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind und die sie bezahlt haben, vom Finanzamt zurückfordern (sog. Ziehen der Vorsteuer). Die Gewerbetreibenden sind in diesem Zusammenhang (zunächst zu Beginn der Tätigkeit) verpflichtet Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu tätigen.

Kleinunternehmern kommt jedoch die Sonderregelung des § 19 Absatz 1 UStG zu Gute, wonach sie weder Umsatzsteuer berechnen noch abführen müssen, wenn sie im Vorjahr unter einer bestimmten Jahresumsatzgrenze (aktuell EUR 22.000,00) lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht erheblich höhere Umsätze (aktuell über EUR 50.000,00) erzielen werden.

Der Kleinunternehmer kann jedoch auch freiwillig auf diese Sonderbehandlung verzichten (sog. Optieren zur Umsatzsteuer). Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn er beabsichtigt, die Vorsteuer bei Anschaffungen zu ziehen. Denn die Geltung der Kleinunternehmerregelung schließt die Möglichkeit zur Ziehung der Vorsteuer aus.

Gewährleistung und deren Ausschluss:

Im Kaufvertragsrecht übernimmt der Verkäufer die Pflicht die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Der Käufer übernimmt die Pflicht die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn keine Vereinbarung über die Beschaffenheit vorliegt, muss die Sache der üblichen Beschaffenheit entsprechen. Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer – soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen – grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen gesetzlichen Gewährleistungsrechten, wie z.B. Nacherfüllung, Minderung und/oder Schadenersatz.

In bestimmten Fällen kann man die Gewährleistung als Privatverkäufer teilweise ausschließen. Einem Gewerbetreibenden ist diese Möglichkeit (jedenfalls ggü. Verbrauchern) jedoch verwehrt (sog. Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs).

Der Ausschluss der Gewährleistung ist in jedem Fall aber unzulässig und unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (zum Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sogleich).

Als Privatverkäufer kann man die Gewährleistung also mit weitem Umfang ausschließen. Allerdings ist hier unbedingt folgende Besonderheit zu beachten:

Der Ausschluss muss (1) bereits deutlich und ausdrücklich in der Angebotsbeschreibung enthalten, um in den Kaufvertrag einbezogen zu sein. Hinweise wie „keine Rücknahme“ reichen hierfür nicht aus.

Wenn man eine gleichlautende Klausel (2) in seine Angebote immer pauschal aufzunehmen pflegt (insbesondere den Gewährleistungsausschluss), handelt es sich schnell um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Hierbei reicht es aus, wenn die Klausel erstmalig, aber mit dem Willen zur mehrmaligen Verwendung aufgenommen wird.

Handelt es sich um eine AGB-Klausel sind auch die besonderen gesetzlichen Regelungen zur Einbeziehung und Geltung von AGB (§§ 305 ff BGB) zu beachten. Nach § 307 BGB sind unverhältnismäßige oder überraschende Klauseln allgemein unzulässig. Nach § 309 BGB sind konkrete Klauseln aufgelistet, die in jedem Fall unzulässig sind. Unter anderem in diesem Zusammenhang interessant ist die Regelung des § 309 Nummer 7 BGB, bei dem es um unzulässige Haftungsausschlüsse geht. Hiernach sind Haftungsausschlüsse, die die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, unzulässig. Unklarheiten bei AGB-Klauseln gehen stets zu Lasten des Verwenders (hier des Verkäufers).

Das bedeutet, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss, der pauschal auch solche o.g. Schäden (zB Gesundheitsschäden) umfasst, vollumfänglich unwirksam ist. Insbesondere ist es NICHT so, dass der Gewährleistungsausschluss nur soweit reicht, wie dieser gesetzlich zulässig ist (sog. geltungserhaltende Reduktion). Nein, vielmehr ist die gesamte Klausel unwirksam und es gilt die normale gesetzliche Regelung. Ein fehlerhafter Gewährleistungsausschluss hat mithin zur Folge, dass der Verkäufer u.U. in größerem Umfang haftet, als er bei ordnungsgemäßer Klausel haften würde.

Mindestens sollte daher im E-Bay Angebot des Privatverkäufers folgende Klausel enthalten sein, um den Gewährleistungsausschluss sicherzustellen:

„Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruht.“

Garantie:

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Gewährleistung und Garantie teilweise synonym verwendet, was jedoch eine absolute Fehleinschätzung darstellt. Es besteht ein erheblicher Unterschied!

Als Gewährleistung bezeichnet man die gesetzlich geregelten Mängelrechte im Vertragsrecht (Kauf- Miet-, Dienst-, Werkvertrag usw.). Das Bestehen dieser Rechte und deren Ausschlussmöglichkeit wurde bereits im vorigen Abschnitt thematisiert.

Eine Garantie ist eine (oft parallel zur Gewährleistung) freiwillig gewährte Zusatzleistung durch den Händler oder Hersteller. Der Inhalt der Garantie ist nicht gesetzlich festgelegt, weshalb es im möglichen Garantiefall auf den genauen Wortlaut der Garantiebestimmungen ankommt. Nur die Garantiebestimmungen gestalten den Inhalt der Garantie aus, sodass der Garantiegeber auch entscheiden kann, welche Defekte von der Garantie umfasst sein sollen und welche nicht. Im Grunde stellt daher die Garantie oftmals hauptsächlich ein Werbemittel des Herstellers oder Händlers dar. Teilweise kann man Garantien auch zusätzlich zur Kaufsache erwerben. In diesem Fall hat die Garantie eher den Charakter einer Sachversicherung.

Widerrufsrecht:

Ein Widerrufsrecht ist ein gesetzliches Recht zu Gunsten von Verbrauchern gegenüber Unternehmern. Das Widerrufsrecht besteht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (zB Haustürgeschäft, Fernabsatzgeschäft etc.). Gewährt ein stationärer Händler etwa ein Rückgaberecht, handelt es sich dagegen um eine freiwillige (werbewirksame) Maßnahme des Unternehmers, zu dem er nicht verpflichtet ist.

Festzuhalten ist an dieser Stelle jedoch bereits, dass ein Privatverkauf durch einen Verbraucher auf keinen Fall ein Widerrufsrecht des Käufers auslöst. Im Online-Handel haben gewerbliche Händler (Unternehmer) jedoch die Regelungen zum Widerrufsrecht immer zu beachten, soweit sie an Verbraucher verkaufen. Ein Großhändler, der hingegen nur an Unternehmer verkauft, muss auch im Online-Vertrieb keine Widerrufsrechte seiner Kunden beachten.

Das Widerrufsrecht besteht hingegen nicht bei allen Waren und Dienstleistungen. Teilweise sieht das Gesetzt hier ausnahmen vor, beispielsweise bei schnell verderblichen Waren, bei denen die Ware schon vor Ablauf der Widerrufsfrist verdorben wäre. In aller Regel ist das Widerrufsrecht jedoch zu beachten. Ist dies der Fall sollte der Unternehmer aus eigenem Interesse ausreichend über das bestehende Widerrufsrecht informieren. Tut er dies nicht, oder nicht ausreichend, verlängert sich die Widerrufsfrist, in der der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen kann, mitunter erheblich! Eine ausreichende Widerrufsbelehrung kann den Mustern in der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB entnommen werden. Bei Unsicherheiten sollte der Rat eines Fachkundigen eingeholt werden.

Fazit:

Der Online-Handel bringt Bequemlichkeit. Ein allzu sorgenloser Umgang ist aus rechtlicher Sicht jedoch – insbesondere an der Schwelle zwischen privatem und gewerblichem Verkauf sowie bezüglich Gewährleistungsbeschränkungen zu Gunsten des Privatverkäufers – nicht zu empfehlen. Im Zweifel sollte ein Rechtsberater befragt werden.