Dringende Empfehlung zur amtlichen Verwahrung aller Verfügungen von Todes wegen

Realisierung des Erblasserwillens hat höchste Priorität, weshalb „Schulbladen-Testamente“ zu vermeiden sind!

Der „Letzte Wille“ kann bekanntlich entweder mittels handschriftlichen Testaments, notariellen Testaments (in jeweils verschiedenen Varianten) sowie mittels Erbvertrags niedergelegt werden.

Im Erbfall entscheidend ist jedoch, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich umgesetzt wird.

Handschriftliche Testamente „in der Schublade“ haben oft die Eigenschaft, dass diese entweder gar nicht oder durch die „falsche“ Person aufgefunden werden oder „verloren gehen“, auch wenn jede Person, verpflichtet ist, eine nach dem Erbfall aufgefundene Verfügung unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zuzuleiten und eine Zuwiderhandlung sogar strafbewehrt ist. Im Ergebnis ist zweifelhaft, ob der Erblasserwille in einem solchen Fall tatsächlich zum Tragen kommen wird.

Es ist daher dringend zu empfehlen, die eigene letztwillige Verfügung – sei es Testament oder Erbvertrag – offiziell in amtliche Verwahrung zu geben. Dies hat den Vorteil, dass die erfolgte amtliche Verwahrung automatisch an das Zentrale Testamentsregister gemeldet wird. Sobald der Todesfall gerichtlich bekannt wird, wird das zuständige Nachlassgericht eine elektronische Abfrage beim zentralen Testamentsregister vornehmen, wodurch sichergestellt wird, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich aufgefunden und umgesetzt wird.

Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen ist der beurkundende Notar gesetzlich (§ 34 BeurkG) angehalten, die amtliche Hinterlegung vorzunehmen. Dies geschieht im Zweifel also automatisch. Jedoch besteht für den Erblasser auch die Möglichkeit, die amtliche Verwahrung auszuschließen, was zur Folge hat, dass die letztwillige Verfügung nur beim Notar selbst verwahrt werden muss. Da jedoch der Notar nicht zweifelsfrei vom Versterben des Erblassers Kenntnis erlangen wird, ist die Gefahr groß, dass die letztwillige Verfügung im Endeffekt – mangels Kenntnis – nicht zur Anwendung gelangen wird. Es ist daher dringend abzuraten, die amtliche Verwahrung auszuschließen.

Eine amtliche Verwahrung ist nicht nur bei notariellen letztwilligen Verfügungen, sondern auch bei handschriftlichen Testamenten möglich. Eigenhändige Testamente können bei jedem Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden. Der Hinterlegende (und bei gemeinschaftlichen Testamenten auch jeder sonstige Erblasser) erhält einen offiziellen Hinterlegungsschein.

Die Kosten der amtlichen Verwahrung sind überschaubar. Lediglich entsteht eine Festgebühr in Höhe von EUR 75,00 zzgl. einer Registrierungsgebühr des zentralen Testamentsregisters von EUR 15,00, womit sämtliche Kosten inkl. der Benachrichtigung im Sterbefall abgedeckt sind.

Aber ACHTUNG: Die Rückgabe der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung ist zwar jederzeit möglich, dies hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Rücknahme einem Widerruf der letztwilligen Verfügung gleichzusetzen ist. Entsprechend können gemeinschaftliche Testamente nicht durch einen der Erblasser allein aus der Verwahrung genommen werden.

Fazit: Es besteht also die dringende Empfehlung zur amtlichen Verwahrung von allen Arten von Testamenten und Erbverträgen.

Bei Fragen zum behandelten Thema oder sonstigen Anliegen sprechen Sie mich gerne an.

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