Dringende Empfehlung zur amtlichen Verwahrung aller Verfügungen von Todes wegen

Realisierung des Erblasserwillens hat höchste Priorität, weshalb „Schulbladen-Testamente“ zu vermeiden sind!

Der „Letzte Wille“ kann bekanntlich entweder mittels handschriftlichen Testaments, notariellen Testaments (in jeweils verschiedenen Varianten) sowie mittels Erbvertrags niedergelegt werden.

Im Erbfall entscheidend ist jedoch, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich umgesetzt wird.

Handschriftliche Testamente „in der Schublade“ haben oft die Eigenschaft, dass diese entweder gar nicht oder durch die „falsche“ Person aufgefunden werden oder „verloren gehen“, auch wenn jede Person, verpflichtet ist, eine nach dem Erbfall aufgefundene Verfügung unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zuzuleiten und eine Zuwiderhandlung sogar strafbewehrt ist. Im Ergebnis ist zweifelhaft, ob der Erblasserwille in einem solchen Fall tatsächlich zum Tragen kommen wird.

Es ist daher dringend zu empfehlen, die eigene letztwillige Verfügung – sei es Testament oder Erbvertrag – offiziell in amtliche Verwahrung zu geben. Dies hat den Vorteil, dass die erfolgte amtliche Verwahrung automatisch an das Zentrale Testamentsregister gemeldet wird. Sobald der Todesfall gerichtlich bekannt wird, wird das zuständige Nachlassgericht eine elektronische Abfrage beim zentralen Testamentsregister vornehmen, wodurch sichergestellt wird, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich aufgefunden und umgesetzt wird.

Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen ist der beurkundende Notar gesetzlich (§ 34 BeurkG) angehalten, die amtliche Hinterlegung vorzunehmen. Dies geschieht im Zweifel also automatisch. Jedoch besteht für den Erblasser auch die Möglichkeit, die amtliche Verwahrung auszuschließen, was zur Folge hat, dass die letztwillige Verfügung nur beim Notar selbst verwahrt werden muss. Da jedoch der Notar nicht zweifelsfrei vom Versterben des Erblassers Kenntnis erlangen wird, ist die Gefahr groß, dass die letztwillige Verfügung im Endeffekt – mangels Kenntnis – nicht zur Anwendung gelangen wird. Es ist daher dringend abzuraten, die amtliche Verwahrung auszuschließen.

Eine amtliche Verwahrung ist nicht nur bei notariellen letztwilligen Verfügungen, sondern auch bei handschriftlichen Testamenten möglich. Eigenhändige Testamente können bei jedem Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden. Der Hinterlegende (und bei gemeinschaftlichen Testamenten auch jeder sonstige Erblasser) erhält einen offiziellen Hinterlegungsschein.

Die Kosten der amtlichen Verwahrung sind überschaubar. Lediglich entsteht eine Festgebühr in Höhe von EUR 75,00 zzgl. einer Registrierungsgebühr des zentralen Testamentsregisters von EUR 15,00, womit sämtliche Kosten inkl. der Benachrichtigung im Sterbefall abgedeckt sind.

Aber ACHTUNG: Die Rückgabe der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung ist zwar jederzeit möglich, dies hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Rücknahme einem Widerruf der letztwilligen Verfügung gleichzusetzen ist. Entsprechend können gemeinschaftliche Testamente nicht durch einen der Erblasser allein aus der Verwahrung genommen werden.

Fazit: Es besteht also die dringende Empfehlung zur amtlichen Verwahrung von allen Arten von Testamenten und Erbverträgen.

Bei Fragen zum behandelten Thema oder sonstigen Anliegen sprechen Sie mich gerne an.

Ungenauigkeiten im Testament können ungewollte Folgen haben!

19.04.2021 – 13:15 Uhr

Die Bezeichnungen der Begünstigten in einem Testament oder einer letztwilligen Verfügung sollten sorgsam und präzise gewählt werden. Sonst droht u.a. eine ungewollte Enterbung!

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.11.2020 – 3 Wx 198/20) entschied, dass mit der Bezeichnung „die Kinder“ als Begünstigte im Testament nur diejenigen Abkömmlinge gemeint sind, die zur Zeit der Testamentserrichtung im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben.

Bei der Auslegung des Testamentes kommt es zwar entscheidend auf den wahren Willen der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserstellung an. Je ungenauer die Formulierung im Testament oder der letztwilligen Verfügung ist, desto mehr „Spielraum“ wird dem Gericht am Ende gelassen, wenn es über Streitigkeiten der potenziellen Erben zu entscheiden hat.

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Auslegung eines gemeinsamen Testamentes eines Ehepaares einer Patchwork-Familie. Der Ehemann brachte eine Tochter und die Ehefrau zwei Kinder mit in die Ehe. Nur die Kinder der Ehefrau lebten mit im Haushalt des Ehepaares, zur Tochter des Ehemannes bestand nur wenig Kontakt.

Im gemeinsamen Testament der Eheleute setzten sich diese gegenseitig zu Erben ein, als Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten wurde im Testament die Bezeichnung „die Kinder“ verwendet, ohne die als Erben eingesetzten Personen genau zu bezeichnen.

Das OLG Düsseldorf hatte folgend zu entscheiden, ob die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht im Haushalt der Ehegatten lebende Tochter des Ehemanns auch als Erbin eingesetzt sei, oder durch das Testament quasi „enterbt“ wurde, also nichts bekommen sollte.

Das OLG entschied sich nach den Umständen des Einzelfalls dafür, dass die Tochter des Ehemannes nach dem Willen der Erblasser leer ausgehen sollte.

Fazit: Es ist immer besser, seine letztwillige Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) unmissverständlich zu fassen. Bei ungenauen Formulierungen besteht die Gefahr, dass es zu einem Ergebnis führt, welches zumindest einer der Erblasser nicht gewollt hat (ggf. sogar unbewusste Enterbung). Beispielsweise wäre es im vorliegenden Fall klarer gewesen, wenn die Ehegatten die Kinder, die Erben werden sollten, mit Namen benannt hätten, ggf. mit dem klarstellenden Zusatz, dass bei Vorversterben der benannten Erben, deren Abkömmlinge statt derer Erben werden sollen. Letztwillige Verfügungen sind also fehleranfällig und sollten daher nicht ohne vorige Rechtsberatung errichten werden.